Wer ist nicht berechtigt, eine LEI-Nummer zu beantragen?


Folgende Personen und Unternehmensarten sind nicht berechtigt, eine LEI-Nummer zu beantragen:

  • Einzelpersonen
  • Geschäftsbereiche
  • Zweigstellen, die sich im gleichen Land wie der im GLEIS bereits registrierte Hauptsitz befinden.

Hat die Muttergesellschaft oder der Hauptsitz des Unternehmens bereits eine LEI-Nummer registriert, dann sollten die Zweigstellen diese LEI-Nummer verwenden.


Empfanden Sie diesen Artikel als hilfreich?
Nein Ja
Wir verwenden Cookies für die technische Funktionalität dieser Website. Mit Ihrer Zustimmung erfassen wir außerdem Seitenaufrufe und andere statistische Daten in anonymisierter Form.

Einzeln auswählen
Cookie-Einstellungen
Datenschutzbestimmungen lesen